Mitteilungspflicht nach § 146a Absatz 4 AO
Ab dem 1. Januar 2025 tritt die Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung (AO) in Kraft. Diese Regelung besagt, dass alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft oder außer Betrieb genommen werden, innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerdienststellung gemeldet werden müssen. Darüber hinaus müssen alle Kassen, die vor dem 1. Juli 2025 in Betrieb genommen wurden und noch aktiv sind, bis spätestens zum 31. Juli 2025 gemeldet werden.
Wie muss gemeldet werden?
Die Meldung erfolgt elektronisch über das Mein ELSTER-Portal oder Softwareplattformen mit Anbindung an Mein ELSTER.
Was muss gemeldet werden?
Meldepflichtig sind Inbetriebnahme, Änderungen an der TSE, Außerbetriebnahme und Änderungen der Betriebsstätte. Innerhalb einer Meldung müssen sämtliche Kassen & TSEs einer Betriebsstätte gemeldet werden. Die jeweils letzte Meldung überschreibt alle vorangegangenen Meldungen. Dies besonders bei Verwendung einer Plattformlösung zu beachten, da eine manuelle Meldung über das Mein ELSTER-Portal die Meldung der Platform überschreiben würde. Eine neue Meldung muss immer dann erfolgen, wenn der IST-Zustand nicht mehr mit der letzten Meldung übereinstimmt.